Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 125
§ 125 – Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.
Kurz erklärt
- Es besteht eine Auskunftspflicht für bestimmte Erhebungen.
- Einige Angaben sind freiwillig, darunter spezifische Informationen zu Gemeindeteilen.
- Die Auskunftspflicht gilt für örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe.
- Auch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände sind auskunftspflichtig.
- Die Pflicht zur Auskunft bezieht sich auf Aufgaben, die in diesem Gesetzbuch geregelt sind.