Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 125

§ 125 – Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.

Kurz erklärt

  • Es besteht eine Auskunftspflicht für bestimmte Erhebungen.
  • Einige Angaben sind freiwillig, darunter spezifische Informationen zu Gemeindeteilen.
  • Die Auskunftspflicht gilt für örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe.
  • Auch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände sind auskunftspflichtig.
  • Die Pflicht zur Auskunft bezieht sich auf Aufgaben, die in diesem Gesetzbuch geregelt sind.